Nachhaltigkeitsbericht

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entsprechend den gesetzlichen vorgaben der CSRD

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CSRD & ESRS

Nachhaltigkeitsberichte sind für große an der Börse gelistete Unternehmen im öffentlichen Interesse schon seit einiger Zeit verpflichtend. Die EU hat diese Verpflichtung nun auf eine Vielzahl von Unternehmen ausgedehnt. Im Folgenden finden Sie eine kurze Erklärung zur neuen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und den Europäischen Berichtstandards (ESRS).

CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), d.h. die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, führt neue Vorgaben für die Offenlegungspflichten von Unternehmen ein. Ziel ist die Harmonisierung von Nachhaltigkeitsdaten, die Lenkung von Finanzstömen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und eine breite Weiterentwicklung Europas zu einer nachhaltigen Zukunft. Unternehmen müssen in Zukunft transparent über Ihre Aktivitäten berichten.

Ab wann werden die Vorgaben der CSRD verpflichtend?

Unternehmen mit bestehender Berichtspflicht: ab 2024 (Berichtsjahr)
Große Unternehmen: ab 2025 (Berichtsjahr)
Mittlere und Kleine Unternehmen: ab 2026 (Berichtsjahr)
Kleinstunternehmen: keine Verpflichtung

Wer ist davon betroffen?
1) Alle Unternehmen die bereits Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen
2) Große Unternehmen die zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
· Bilanzsumme > 25 Mio
· Umsatz > 50 Mio
· Beschäftigte > 250 Personen
Pflicht ab 2026
(Berichtsjahr 2025)
3) Kleine Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen
· Bilanzsumme > 450.000,- EUR
· Umsatz > 900.000,- EUR
· Beschäftigte > 10 Personen
Pflicht ab 2027
(Berichtsjahr 2026)
Worüber muss berichtet werden?

Berichtet werden muss über:
– Geschäftsmodell & Strategie
– Doppelte Wesentlichkeit (double maturality)
– Due Diligence
– Ziele, Maßnahmen, Kernindikatoren (KPI)
– Risiken & Chancen (auch im Nachhaltigkeitskontext)
– Governance & Unternehmensführung inkl. Korruptionsvermeidung, Diversität in Führungsebenen
– Umwelt Impact
– Soziale Verantwortung
– Umgang mit dem eigenen Personal
– event. zusätzliche branchenspezifische Themen

Wo bzw. wie muss berichtet werden?

Im Gegensatz zu früher ist ein separater Nachhaltigkeitsbericht nicht mehr zulässig. Sämtliche erforderliche und wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen sind in den Lagebericht aufzunehmen.

Was bedeutet "double maturality" bzw. "doppelte Wesentlichkeit"?

Das bedeutet Unternehmen müssen darüber berichten, wie wesentliche Themen sich auf sie auswirken (Outside-In-Perspektive). Gleichzeitig muss aber auch die Inside-Out-Perspektive dargestellt werden – das bedeutet wie sich die Tätigkeiten des Unternehmens auf Umwelt, Stakeholder und Gesellschaft auswirken. Themen sind als wesentlich anzusehen, wenn sie entweder aus finanzieller Sicht oder aus Nachhaltigkeitssicht oder aus beiden Richtungen wesentlich sind.
Dabei ist der gesamte Prozess des Materiality Assessment entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welcher Berichtstandard ist zu verwenden (ESRS, GRI, ...)?

Die Berichterstattung hat nach den neuen Europäischen Standards (ESRS) zu erfolgen. Zusätzlich ist empfehlenswert auch weiterhin GRI parallel einzusetzen, vor allem bei international tätigen Unternehmen.

Ist die EU Taxonomie mit einem Bericht nach ESRS erfüllt?

Ja, die Anforderungen durch die EU Taxonomie sind durch einen Bericht nach ESRS abgedeckt (siehe unten).

Deckt der Nachhaltigkeitsbericht alle ESG Anforderungen ab?

Ja, ein Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS beinhaltet die wesentlichen ESG Themenbereiche  (siehe unten).

Müssen alle Tochterunternehmen eines Konzerns Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen?

Nein, Tochterunternehmen sind von der Berichterstattung befreit, sofern die Konzernmutter einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (mit den entsprechenden Informationen der Töchter) veröffentlicht. Die Tochterunternehmen müssen in ihren Lagebericht einen Link zum Nachhaltigkeitsbericht des Konzerns aufnehmen und den Bericht des Konzerns veröffentlichen.

Dürfen neben dem Nachhaltigkeitsbericht / Lagebericht weitere Publikationen erstellt werden?

Ja, sofern ein nach der CSRD veröffentlichter Lagebericht besteht. Unternehmen können jederzeit Teile ihres Nachhaltigkeitsberichts oder ausführlichere Informationen in beliebigen anderen Publikationen bereitstellen.

Den vollständigen Text zur CSRD finden Sie unter folgendem Link: Link (pdf)

ESRS

Die CSRD setzt den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, während die EU sustainability reporting standards (ESRS) die Details inkl. der zu berichtenden Informationen und Indikatoren (Zahlenwerk) vorgeben. Insgesamt gibt es zwei Allgemeine Standards, 10 Themen in den drei ESG (Umwelt, Soziales, Governance)  Bereichen und zusätzliche sektorspezifische Indikatoren, die derzeit noch nicht feststehen und im Sommer 2024 gültig werden.

ESRS 1
Allgemeine Prinzipien

ESRS E1
Klimaschutz

ESRS S1
Eigene Belegschaft

ESRS G1
Governance

ESRS 2
Allgemeine Anforderungen

ESRS E2
Verschmutzung & Emissionen

ESRS S2
Belegschaft Wertschöpfungskette

ESRS E3
Wasser- & Meeresressourcen

ESRS S3
betroffene Gemeinschaften

sektorspezifische
Indikatoren
(ab Sommer 2024)

ESRS E4
Biodiversität & Ökosysteme

ESRS S4
Endnutzer,
Konsumenten

ESRS E5
Ressourcen & Kreislaufwirtschaft

Neben den oben genannten Themenbereichen ist auch ein eigener Block mit den entsprechenden Taxonomieinformationen im Lagebericht nach dem Kapitel Umwelt darzustellen.

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